RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0270

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §94 Z67 idF 1988/399;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, der Besch habe " gewerbsmäßige Reparaturen an Fernsehern, Recordern und TV Fernbedienungen durchgeführt " , entspricht den Erfordernissen der Tatumschreibung iSd § 44 a lit a VStG. Mit einem derartigen Tatvorwurf wird hinlänglich zum Ausdruck gebracht, worin die unbefugte Ausübung des Gewerbes " Radiotechniker und Fernsehtechniker" nach § 94 Z 67 GewO 1973 bestanden hat (Hinweis E 13.12.1988, 88/04/0154).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040270.X02

Im RIS seit

12.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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