RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0027

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen

(Hinweis E 9.10.1979, 2762/78)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040027.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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