RS Vwgh 1990/6/19 90/08/0028

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ArbVG §2 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Kollektivverträge sind nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl nur zB Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, Anm 2 zu § 2) wie Gesetze (also unter Anwendung der §§ 6 und 7 ABGB) auszulegen. Auf die Absichten der Kollektivvertragsparteien kommt es daher nur insoweit an, als diese im Wortlaut des Kollektivvertrages ihren Niederschlag gefunden haben und die Regelung selbst zulässig ist.

Schlagworte

Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080028.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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