RS Vwgh 1990/6/19 89/07/0174

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs2;

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf eine zukünftige wasserwirtschaftliche Entwicklung in der Begründung des Bescheides, mit dem eine Bewilligung nach § 21 Abs 2 WRG für die Dauer von 30 Jahren erteilt wurde, ist als viel zu unbestimmt anzusehen, um nachvollziehbar und damit in einer sowohl die Rechtsverfolgungsmöglichkeit des Bewilligungswerbers nicht beeinträchtigenden als auch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öff Rechts ermöglichenden Weise darzulegen, weshalb im konkreten Fall die nach § 21 Abs 2 WRG für Wasserkraftanlagen mit höchstens 90 Jahren zu begrenzende Bewilligungsdauer auf die zu Beginn genannte Frist beschränkt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070174.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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