RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0246

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1 idF 1988/399;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VStG §8;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lautet der im Spruch des Straferkenntnisses gegen den Besch erhobene Tatvorwurf dahin, daß er die dort genannten Personen mit dem jeweils bezeichneten Pkw nach X bzw Y gebracht habe, " damit diese Personen auf selbständiger Basis versuchen, Glückwunschkarten für die Firma D GmbH zu verkaufen " , ohne daß die Genannten im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung " Handel mit

Glückwunschkarten " gewesen seien und dadurch diesen Personen vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe. Dieser Tatvorwurf reicht aber insbesondere unter Bedachtnahme auf § 8 VStG sowie auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbesmäßikeit einer Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO 1973 nicht aus, um den Tatvorwurf gegen die genannten Personen im Sinne des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973, zu denen der Besch vorsätzlich im Sinne des § 7 VStG " Beihilfe " geleistet hätte, als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040246.X04

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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