RS Vwgh 1990/6/19 90/04/0017

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0262 1

Stammrechtssatz

Ob Belästigungen der Nachbarn iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 zumutbar sind, ist im Grunde des § 77 Abs 2 GewO 1973 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040017.X01

Im RIS seit

19.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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