RS Vwgh 1990/6/19 89/08/0326

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §828;
ABGB §833;
ASVG §35 Abs1;

Rechtssatz

Unabhängig von der Frage, ob einem in der Rechtsordnung behandelten "Gebilde" Rechtspersönlichkeit (schlechthin) zukommt oder nicht, kann der Gesetzgeber aber den Mitgliedern einer solchen Rechtsgemeinschaft gemeinsam Rechte und Pflichten zuweisen. Dies ist nicht nur in Ansehung der §§ 828 ff ABGB, sondern (teilweise als Folge der dadurch geschaffenen privatrechtlichen Verfügungslage) auch im Steuerrecht und auch im Sozialversicherungsrecht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080326.X12

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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