RS Vwgh 1990/6/19 88/07/0093

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VStG §24;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;

Rechtssatz

Ob der Tatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß § 31 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 137 Abs 1 WRG erfüllt wurde, ist auch in bezug auf die objektive Tatseite keine Frage, die gemäß § 38 AVG (§ 24 VStG) als Hauptfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre; sie ist vielmehr von der Verwaltungsstrafbehörde selbst als Hauptfrage zu entscheiden. Das bedeutet nicht, daß die Frage, ob die Verpflichtung gemäß § 31 Abs 1 WRG erfüllt wurde, nicht auch in einem anderen - nicht verwaltungsstrafbehördlichen - Verfahren Gegenstand einer Hauptfragenentscheidung sein könnte.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070093.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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