RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0238

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §367 Z20 idF 1988/399;
GewO 1973 §68 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §68 Abs5 idF 1988/399;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die unbefugte Führung des Bundeswappens stellt eine Verwaltungsübertretung dar, welche in einem Strafverfahren zu ahnden ist. Die Frage der Berechtigung zur Führung des Bundeswappens kann (und muß) in diesem Strafverfahren entschieden werden. Da im Gesetz die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber nicht ausdrücklich vorgesehen ist, erweist sich der Antrag des Bf auf Feststellung als unzulässig. Da die belangte Behörde dies verkannte und eine materielle Entscheidung traf, statt den Antrag zurückzuweisen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis E 12.2.1985, 84/04/0072).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040238.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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