RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63;
ZPO §65 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 314;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/08 90/16/0023 1

Stammrechtssatz

Der Kostenbeamte des LG und der Präs des LG sind als Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Auch die Entscheidung des Gerichtes über die Verfahrenshilfe ist für das die Gerichtsgebührenfestsetzung betreffende Justizverwaltungsverfahren bindend (Hinweis E 15.3.1989, 89/16/0042, 0043).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160145.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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