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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 86;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügt wird, ist trotz seiner Verbindung mit der jeweiligen Sachentscheidung (§ 307) ein gesondert anfechtbarer und daher auch für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft werden soll, ein gesondert anfechtungsbedürftiger Verwaltungsakt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130168.X04Im RIS seit
20.06.1990