RS Vwgh 1990/6/20 86/13/0168

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;
BAO §307;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 86;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme eines Verfahrens verfügt wird, ist trotz seiner Verbindung mit der jeweiligen Sachentscheidung (§ 307) ein gesondert anfechtbarer und daher auch für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft werden soll, ein gesondert anfechtungsbedürftiger Verwaltungsakt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130168.X04

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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