RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0101

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, wonach die Gegenleistung im Falle der Einbringung eines Grundstückes als Sacheinlage bei Gründung einer AG nicht zu ermitteln ist, weshalb die GrESt vom Einheitswert zu berechnen ist (Hinweis E 28.9.1964, 2224/63, VwSlg 3138 F/1964), ist nicht mehr aufrechtzuerhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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