RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0008

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1986/105;

Rechtssatz

Weder aus § 5 Abs 7 StVO idF BGBl 1986/105 noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung läßt sich eine Verpflichtung der Gendarmeriebeamten ableiten, dem Wunsch des Beschuldigten, in ein bestimmtes Krankenhaus gebracht zu werden, weil ihm wegen Infektionsgefahr nur in diesem Krankenhaus Blut abgenommen werden dürfe, zu entsprechen.

Schlagworte

TatbildFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStGFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020008.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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