RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0120

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131a;
VStG §54b Abs1 idF 1987/516 ;
VStG §54b Abs2 idF 1987/516 ;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Von der Ausübung unmittelbaren behördlichen Zwanges kann im Zusammenhang mit einer Einhebung einer Geldstrafe nicht nur bei zwangsweiser Abnahme eines Geldbetrages gesprochen werden, weil der Beschuldigte anders als durch Zahlung dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht entgehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020120.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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