Rechtssatz
Handelt es sich bei dem von einem Organ der Straßenaufsicht gegebenen Zeichen nicht um ein Armzeichen zum Zweck der Verkehrsregelung im Sinne des § 37 Abs 1, § 37 Abs 2 und § 37 Abs 3 StVO, so stellt die Nichtbeachtung dieses Zeichens einen strafbaren Tatbestand nach § 99 Abs 4 lit i StVO iVm § 97 Abs 5 StVO dar (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035; E 23.12.1983, 83/02/0136).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009