RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0001

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2 litc idF 1976/412;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wird der Tatort bezüglich einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c StVO idF BGBl 1976/412 iVm § 52 Z 10 a StVO so hinreichend umschrieben, daß die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf den Tatort trotz Fehlen einer detailierten Angabe der Tatstrecke unverwechselbar feststeht, wird der Beschuldigte weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt

(Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020001.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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