RS Vwgh 1990/6/20 89/01/0350

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

L40004 Sonstige Polizeivorschriften Oberösterreich
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Behörden-ÜG Art2 §4 Abs2;
PyhrnautobahnAufenthV Ried Traunkreis Wartberg Krems §1;
ÜG 1929 §15;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/01/0351

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Tatortes mit den Worten auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn bzw in Wartberg/Krems nächst der Ortschaft Hermannsdorf auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn verstößt angesichts des Umstandes, daß § 1 der VO der BH Kirchdorf/Krems vom 21.5.1987 über das Verbot des Aufenthaltes im Baugelände der Pyhrnautobahn im Bereich der Gemeinden Ried/Traunkreis und Wartberg/Krems den Aufenthalt auf dem Baugelände der Pyhrnautobahn ausdrücklich nur zw Baukilometer 6,5 und 8,5

verboten hat, gegen § 44a lit a VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010350.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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