RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0231

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §80;
FinStrG §81;
FinStrG §82 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 25;

Rechtssatz

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130231.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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