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L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr KärntenNorm
GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3 idF 1983/057;Rechtssatz
Die Absicht eines Erwerbers einer Liegenschaft, von einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt an das Grundstück persönlich zu bewirtschaften, ist für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ohne Relevanz, weil es sich dabei um ein zukünftiges Ereignis handelt, dessen Eintritt ungewiß ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020007.X02Im RIS seit
20.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010