RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0007

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten

Norm

GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3 idF 1983/057;

Rechtssatz

Die Absicht eines Erwerbers einer Liegenschaft, von einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt an das Grundstück persönlich zu bewirtschaften, ist für die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde ohne Relevanz, weil es sich dabei um ein zukünftiges Ereignis handelt, dessen Eintritt ungewiß ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020007.X02

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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