RS Vwgh 1990/6/20 89/01/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Unter bedingtem Vorsatz versteht die herrschende Lehre und Judikatur zum StGB, daß der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Von der sogenannten bewußten Fahrlässigkeit

unterscheidet sich der bedingte Vorsatz dadurch, daß der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Gerade darin liegt das sachlich entscheidende Merkmal des

bedingten Vorsatzes. Der Täter muß nämlich die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht. Der Täter muß sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus seinem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010068.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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