RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten

Norm

GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3 idF 1983/057;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0020 E 24. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht, dass der Erwerber das Grundstück, das den Gegenstand des zur Genehmigung beantragten Rechtsgeschäftes bildet, jedenfalls selbst bewirtschaftet. Der Erwerber kann die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auch auf andere Weise - etwa durch Verträge mit hiezu befähigten Personen - sicherstellen.

Schlagworte

Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020007.X01

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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