TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/29 2007/08/0088

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litb;
AlVG 1977 §12 Abs6 litc;
ASVG §5 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs1;
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/08/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der G in N, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Röntgenstraße 23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 25. Jänner 2007, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2007, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die in Bezug von Notstandshilfe stehende Beschwerdeführerin war laut einem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über ihre Versicherungszeiten vom 12. Juni 2006 vom 1. Jänner 2004 bis zum 31. Mai 2006 "selbständig GS".

Mit Schreiben vom 12. Juni 2006, 28. Juni 2006, 21. August 2006 und 4. September 2006 forderte das Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Regionale Geschäftsstelle Melk (in der Folge: AMS Melk) die Beschwerdeführerin auf, ihre Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide zur Überprüfung ihres Leistungsanspruches zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Das AMS Melk forderte daraufhin die Bescheide vom zuständigen Finanzamt an. Aus dem Umsatzsteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 vom 11. Mai 2006 geht hervor, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit EUR 0,-- festgesetzt wurde wobei der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen EUR 20.000,-- betrug, wovon EUR 20.000,-- steuerfrei waren. Aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 vom 11. Mai 2006 geht hervor, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit EUR 0,-- festgesetzt wurde, wobei Einkünfte aus Gewebebetrieb in der Höhe von EUR 6.000,- erzielt wurden. Das Einkommen betrug nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben EUR 5.940,--. Aus der Begründung beider Bescheide geht hervor, dass die Besteuerungsgrundlage wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzwege ermittelt wurde. Beide Bescheide wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.Das AMS Melk forderte daraufhin die Bescheide vom zuständigen Finanzamt an. Aus dem Umsatzsteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 vom 11. Mai 2006 geht hervor, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit EUR 0,-- festgesetzt wurde wobei der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen EUR 20.000,-- betrug, wovon EUR 20.000,-- steuerfrei waren. Aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 vom 11. Mai 2006 geht hervor, dass die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit EUR 0,-- festgesetzt wurde, wobei Einkünfte aus Gewebebetrieb in der Höhe von EUR 6.000,- erzielt wurden. Das Einkommen betrug nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben EUR 5.940,--. Aus der Begründung beider Bescheide geht hervor, dass die Besteuerungsgrundlage wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß Paragraph 184, BAO im Schätzwege ermittelt wurde. Beide Bescheide wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Mit Bescheid des AMS Melk vom 18. Oktober 2006 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 2004 bis zum 13. Februar 2004 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt sowie die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von EUR 913,-- rückgefordert. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2004 "über der Geringfügigkeitsgrenze selbständig erwerbstätig gewesen" sei. Daher sei die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen worden.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe weder Leistungen unberechtigterweise empfangen noch durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt. Sie habe zwar am 1. Jänner 2004 einen Gewerbeschein gelöst, habe dadurch aber kein Einkommen erzielt. Nicht nur, dass ihr Lokal "leer" gewesen sei, habe sie vom Lebensmittelinspektor Auflagen bekommen, das Lokal ausmalen lassen, und von der Bezirkshauptmannschaft Melk habe sie wegen der Neuübernahme eine Betriebsanlagengenehmigung einholen müssen. Mit den "Auflagen und Einholungen" habe sie bis 13. Februar 2004 "alle Hände voll zu tun gehabt" und zu dieser Zeit kein eigenes Einkommen erzielt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger selbständig erwerbstätig gewesen und habe gemäß ihrem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 anteilsmäßige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR 495,-- im Monat bezogen und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG für den Bezug von Notstandshilfe sei daher nicht erfüllt und Arbeitslosigkeit liege nicht vor. Gemäß § 24 AlVG sei die Leistung für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen gewesen. Dem AMS Melk sei die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, und es seien vom Finanzamt in weiterer Folge Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden. Durch die Nichtbekanntgabe der Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall eins und zwei (Verschweigung maßgebender Tatsachen) iVm § 50 AlVG erfüllt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger selbständig erwerbstätig gewesen und habe gemäß ihrem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 anteilsmäßige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR 495,-- im Monat bezogen und die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG für den Bezug von Notstandshilfe sei daher nicht erfüllt und Arbeitslosigkeit liege nicht vor. Gemäß Paragraph 24, AlVG sei die Leistung für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen gewesen. Dem AMS Melk sei die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen, und es seien vom Finanzamt in weiterer Folge Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden. Durch die Nichtbekanntgabe der Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall eins und zwei (Verschweigung maßgebender Tatsachen) in Verbindung mit Paragraph 50, AlVG erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer selbstständig erwerbstätig ist.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer selbstständig erwerbstätig ist.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt als arbeitslos jedoch, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt als arbeitslos jedoch, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Gemäß § 38 AlVG sind die oben genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die oben genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "Arbeitsleistung" zu verstehen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck auch regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist somit gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es zwar nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, wohl aber - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Gemäß § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Einkommensteuer "das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat". Die im Einkommensteuerrecht maßgebende Periode ist somit (unbeschadet der Frage des Gewinnermittlungszeitraumes im Sinne des § 2 Abs. 5 bis 7 EStG 1988) immer das ganze Kalenderjahr, nicht aber Teile davon. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ein Einkommen bzw. Umsätze erzielt hat, ist daher kein weiterer Rückschluss auf den tatsächlichen Beginn ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260).Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "Arbeitsleistung" zu verstehen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck auch regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist somit gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es zwar nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, wohl aber - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Einkommensteuer "das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat". Die im Einkommensteuerrecht maßgebende Periode ist somit (unbeschadet der Frage des Gewinnermittlungszeitraumes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 bis 7 EStG 1988) immer das ganze Kalenderjahr, nicht aber Teile davon. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ein Einkommen bzw. Umsätze erzielt hat, ist daher kein weiterer Rückschluss auf den tatsächlichen Beginn ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0260).

In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass es freilich beim Beschwerdeführer liege, der belangten Behörde alle jene Umstände darzulegen, aus denen sich ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (im oben beschriebenen Sinne) ergibt. Dafür könnten die Fragen der Anmietung des Geschäftslokales, der Lieferung der Büroeinrichtung oder der erstmaligen nach außen zutage getretenen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Verbindung mit der erstmaligen Erzielung von Umsätzen von Bedeutung sein. Der Verwaltungsgerichtshof führte auf den damaligen Sachverhalt bezogen aus, dass, sollte der Beschwerdeführer - wie er behauptet hat - zunächst ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt und keine Umsatzgeschäfte getätigt haben sowie bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistungen nach außen in Erscheinung getreten sein, jedenfalls bis zum behaupteten Ende der reinen Vorbereitungshandlungen (ungeachtet der Periodizität der steuerlichen Veranlagung) eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG noch nicht angenommen werden könne.In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass es freilich beim Beschwerdeführer liege, der belangten Behörde alle jene Umstände darzulegen, aus denen sich ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (im oben beschriebenen Sinne) ergibt. Dafür könnten die Fragen der Anmietung des Geschäftslokales, der Lieferung der Büroeinrichtung oder der erstmaligen nach außen zutage getretenen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Verbindung mit der erstmaligen Erzielung von Umsätzen von Bedeutung sein. Der Verwaltungsgerichtshof führte auf den damaligen Sachverhalt bezogen aus, dass, sollte der Beschwerdeführer - wie er behauptet hat - zunächst ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt und keine Umsatzgeschäfte getätigt haben sowie bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistungen nach außen in Erscheinung getreten sein, jedenfalls bis zum behaupteten Ende der reinen Vorbereitungshandlungen (ungeachtet der Periodizität der steuerlichen Veranlagung) eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG noch nicht angenommen werden könne.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung dargelegt, dass sie bis zum 13. Februar 2004 "kein eigenes Einkommen erzielen" konnte, weil sie mit "diesen Auflagen und Einholungen alle Hände voll zu tun" gehabt habe. Die belangte Behörde hat sich aber trotz dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin, das offensichtlich darauf abzielt, dass sie im fraglichen Zeitraum (noch) nicht selbständig erwerbstätig war sondern nur Vorbereitungshandlungen wie Ausmalen, Erledigung von Amtswegen etc. getätigt habe bzw. das Lokal in gar keinem betriebsbereiten Zustand war, nicht ausreichend mit der Frage, ob überhaupt schon eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, insbesondere das Lokal geöffnet war, auseinandergesetzt. Daraus, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 ein Einkommen bzw. Umsätze ausweisen, durfte sie in Anbetracht dieses Vorbringens nicht schließen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum (schon) selbständig erwerbstätig war. Auch das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG sagt nicht unbedingt etwas über eine selbständige Erwerbstätigkeit im oben genannten Sinne aus, tritt eine solche doch gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG iVm § 2 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung dargelegt, dass sie bis zum 13. Februar 2004 "kein eigenes Einkommen erzielen" konnte, weil sie mit "diesen Auflagen und Einholungen alle Hände voll zu tun" gehabt habe. Die belangte Behörde hat sich aber trotz dieses Vorbringens der Beschwerdeführerin, das offensichtlich darauf abzielt, dass sie im fraglichen Zeitraum (noch) nicht selbständig erwerbstätig war sondern nur Vorbereitungshandlungen wie Ausmalen, Erledigung von Amtswegen etc. getätigt habe bzw. das Lokal in gar keinem betriebsbereiten Zustand war, nicht ausreichend mit der Frage, ob überhaupt schon eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, insbesondere das Lokal geöffnet war, auseinandergesetzt. Daraus, dass die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 ein Einkommen bzw. Umsätze ausweisen, durfte sie in Anbetracht dieses Vorbringens nicht schließen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum (schon) selbständig erwerbstätig war. Auch das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG sagt nicht unbedingt etwas über eine selbständige Erwerbstätigkeit im oben genannten Sinne aus, tritt eine solche doch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Wirtschaftskammergesetz 1998 bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein.

Da der angefochtene Bescheid somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.Da der angefochtene Bescheid somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig ist, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080088.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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