RS Vwgh 1990/6/20 90/16/0032

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 29;

Rechtssatz

Unter persönlichen Beziehungen sind nach § 93 Abs 4 ZollG 1988 all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (Hinweis E 25.2.1970, 1001/69, E 30.1.1990, 89/14/0054).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 persönliche Beziehungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160032.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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