RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0007

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3 idF 1983/057;

Rechtssatz

Macht der Erwerber einer Liegenschaft eine andere Person für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung namhaft, so liegt es schon angesichts der Textierung des § 3 Abs 2 Z 3 Krnt GVG an ihm, ein Vorbringen zu erstatten, das die Sicherstellung der Tätigkeit dieser Person im landwirtschaftlichen Betrieb als gegeben erscheinen ließe.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020007.X04

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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