RS Vwgh 1990/6/20 86/13/0168

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
FinStrG §99 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 86;

Rechtssatz

Ob die für hinterzogene Abgaben vorgesehene zehnjährige Bemessungsverjährungsfrist zum Tragen kommt oder nicht, hängt nicht vom Prüfungsauftrag ab, insbesondere auch nicht davon, ob in diesem auf § 99 Abs 2 FinStrG Bezug genommen wird. Maßgebend ist lediglich, ob der für die Abgabenfestsetzung relevante Sachverhalt es zuläßt, die Vorfrage, daß die festzusetzenden Abgaben hinterzogen wurden, rechtlich positiv zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130168.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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