RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0030

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1975/402 ;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch den Meldungsleger ist eine verläßliche Grundlage für die behördliche Sachverhaltsfeststellung, wenn die Schätzung des seit zwölf Jahren im Straßenaufsichtsdienst stehenden Meldungslegers auf Grund der Beobachtung des vom Beschuldigten gelenkten Pkws auf einer Strecke von hundert m im Vorbeifahren erfolgt ist und kein Umstand die Schätzung erheblich erschwert hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisFeststellen der GeschwindigkeitBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020030.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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