RS Vwgh 1990/6/20 90/16/0003

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §69;
BAO §74;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich aus der örtlichen Unzuständigkeit ergebende Rechtwidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand, wie im Beschwerdefalle, in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. Da die belBeh die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe bei der Erlassung des bekämpften Sachbescheides nicht wahrnahm, belastete sie ihren in Beschwerde gezogenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Hinweis E 12.10.1989, 89/16/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160003.X05

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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