RS Vwgh 1990/6/20 90/01/0060

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigkeit, die zum Entzug der Waffenbesitzkarte berechtigt, kann daher auch aus dem unbefugten Führen einer Faustfeuerwaffe entnommen werden (hier: Führen eines geladenen Revolvers im Auto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010060.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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