RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0001

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2 litc idF 1976/412;

Rechtssatz

Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 155 km/h (anstatt von 70 km/h) auf einer mehrspurigen Fahrbahn rechtfertigt selbst bei zusätzlich angenommener Dunkelheit nicht die Schlußfolgerung, der Besch habe ein besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern (Hinweis E 11.1.1984, 82/03/0100) an den Tag gelegt, solange nicht geklärt ist, ob sich solche Straßenbenützer in einer räumlichen Nähe zum Fahrzeug des Besch befunden haben, sodaß sie auf Grund seiner Fahrweise in Verbindung mit den übrigen maßgeblichen Verhältnissen am Tatort zumindest beeinträchtigt sein konnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020001.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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