RS Vwgh 1990/6/20 90/16/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9 impl;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
HGB §17 Abs1;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1991, S 43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0041 E 28. Juni 1989 VwSlg 6416 F/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis OGH 30.3.1949, 2 Ob 98/49, SZ 22/44). Die "Firma" kann somit nicht Abgabepflichtiger bzw "Ansichbringender" von ausländischen unverzollten Waren sein. Die Firma stellt keine Rechtsperson dar, an die rechtswirksam ein Abgabenbescheid gerichtet werden könnte.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160015.X02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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