Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Konnte der Asylwerber legal aus seinem Heimatland zu Studienzwecken ausreisen und hat er nach Abschluß seiner Studien durch die Vertretungsbeh eine neuerliche Verlängerung seines Reisepasses erhalten, so zeigt dies mit hinreichender Deutlichekit, daß der Asylwerber Verfolgungshandlungen seitens der Beh seines Heimatstaates weder selbst befürchtete noch zu befürchten hatte (Hinweis E 20.12.1989, 89/01/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010024.X01Im RIS seit
20.06.1990