Index
L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr KärntenNorm
GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3 idF 1983/057;Rechtssatz
Arbeitet die vom Erwerber einer Liegenschaft für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung namhaft gemachte Person im Gewerbebetrieb des Erwerbers und wird bloß ihre fünfzehnmonatige Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfskraft nachgewiesen, so reicht dies zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung nicht aus. Zur Wahrung der durch das Krnt GVG geschützten öffentlichen Interessen ist jedenfalls diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen, um Umgehungen des Gesetzes hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020007.X03Im RIS seit
20.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010