RS Vwgh 1990/6/20 90/02/0007

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten

Norm

GVG Krnt 1974 §3 Abs2 Z3 idF 1983/057;

Rechtssatz

Arbeitet die vom Erwerber einer Liegenschaft für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung namhaft gemachte Person im Gewerbebetrieb des Erwerbers und wird bloß ihre fünfzehnmonatige Tätigkeit als landwirtschaftliche Hilfskraft nachgewiesen, so reicht dies zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung nicht aus. Zur Wahrung der durch das Krnt GVG geschützten öffentlichen Interessen ist jedenfalls diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen, um Umgehungen des Gesetzes hintanzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020007.X03

Im RIS seit

20.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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