RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §13 Abs2;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;

Rechtssatz

Wenn ein Großteil der Gegenleistung feststeht, kann der Bf in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn die belBeh nur diesen und nicht auch den Wert der Aktien in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer einbezogen hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X07

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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