RS Vwgh 1990/6/21 88/12/0139

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/12/0140

Rechtssatz

Soferne der VwGH bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde für die meritorische Erledigung einer Verwaltungsrechtssache iSd § 42 Abs 5 VwGG zuständig geworden ist, ist für die Anwendung des § 38 Abs 2 VwGG von vornherein kein Raum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120139.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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