RS Vwgh 1990/6/21 89/12/0132

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §4;
RGV 1955 §73;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1990/11, S 26;

Rechtssatz

Durch § 73 RGV wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten, noch durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiter begünstigt werden. Soferne aber nach § 73 RGV kein Anspruch auf Reisezulage besteht, die ansonsten zusätzliche Kosten pauschal abdeckt, sind solche Kosten, die zwangsläufig und unvermeidlich entstehen (hier:

Kosten für die Fahrt mit innerstädtischen Massenbeförderungsmitteln) und ihre grundsätzliche Deckung im § 4 RGV finden, zu vergüten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120132.X01

Im RIS seit

21.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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