RS Vwgh 1990/6/21 88/06/0162

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1470;
ABGB §1471;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der langjährigen Übung im § 2 Abs 1 Stmk LStVwG 1964 kann mit dem Institut der Ersitzung nach dem ABGB, wonach ein Zeitraum von 30 Jahren gefordert ist, nicht in Zusammenhang gebracht werden. Es kommt daher bezüglich der langjährigen Übung nicht allein auf die Dauer der Benützung an, weil der Gesetzgeber nicht eine bestimmte Anzahl von Jahren festlegt, sondern auf die Gesamtheit der Umstände, die im Einzelfall für die Annahme einer langjährigen Übung sprechen, abstellt (Hinweis E 14.11.1979, 2561/76).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 langjährige Übung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060162.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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