RS Vwgh 1990/6/21 88/12/0139

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/12/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0022 E 20. August 1987 VwSlg 12513 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Berufung des Habilitationswerbers iSd § 37 Abs 2 UOG gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung hat die Berufungsbehörde, um die Neudurchführung des zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens zu ermöglichen, den bekämpften Bescheid der Habilitationskommission, der eine Abweisung des Habilitationsansuchens des Bf zum Inhalt hat, aufzuheben; zur Sachentscheidung im weiteren Habilitationsverfahren ist ausschließlich die besondere Habilitationskommission zuständig, für deren Tätigkeit der Weg durch den Aufhebungsbescheid freizumachen ist (Hinweis E 29.6.1987, 86/12/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120139.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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