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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Kann der VwGH zwar keine aufrechte Verletzung der Rechte des Bf, der die Bezeichnung dieser Rechte in der Beschwerde unterlassen hat, erkennen, so kann er dennoch nicht ausschließen, daß es im Bereich der gesamten Rechtsordnung Rechtspositionen des Bf gibt, in denen er durch den angefochtenen Bescheid noch aufrecht betroffen sein könnte. Es ist ihm daher vom VwGH Gelegenheit zu einer solchen Behauptung zu geben.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170009.X02Im RIS seit
22.06.1990