RS Vwgh 1990/6/22 88/17/0009

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Veröffentlicht am 22.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Kann der VwGH zwar keine aufrechte Verletzung der Rechte des Bf, der die Bezeichnung dieser Rechte in der Beschwerde unterlassen hat, erkennen, so kann er dennoch nicht ausschließen, daß es im Bereich der gesamten Rechtsordnung Rechtspositionen des Bf gibt, in denen er durch den angefochtenen Bescheid noch aufrecht betroffen sein könnte. Es ist ihm daher vom VwGH Gelegenheit zu einer solchen Behauptung zu geben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988170009.X02

Im RIS seit

22.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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