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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §36 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der B in N, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 12. Juni 2007, Zl. LGSOÖ/2007-0566-4-000235/-05, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 12. März 2007 wurde vom Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Regionale Geschäftsstelle Steyr (in der Folge: AMS Steyr), mit der im Bezug von Notstandshilfe stehenden Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen, in welcher diese im Wesentlichen angab, dass seit Anfang Oktober (gemeint offenbar: 2006) eine Lebensgemeinschaft zwischen ihr und S bestehe. Ihre Adressänderung und die Lebensgemeinschaft habe sie am 26. September 2006 im Rahmen eines Telefonats mit der "Serviceline" des AMS bekannt gegeben. Es sei keine Information bezüglich der Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten erfolgt.
Am 13. März 2007 wurde vom AMS Steyr mit der Beschwerdeführerin eine weitere Niederschrift aufgenommen, laut welcher sie im Wesentlichen angegeben habe, dass sie sich am 26. September 2006 telefonisch beim AMS ("Serviceline") gemeldet und dabei die Adressänderung bekannt gegeben habe. Die Person, die den Anruf entgegengenommen habe (an den Namen könne sie sich nicht erinnern), habe sie dabei gefragt, ob sie alleine oder zu zweit wohne. Die Beschwerdeführerin habe geantwortet, dass sie nun mit ihrem Freund zusammen wohne, worauf ihr gesagt worden sei, dass das "passe".
Mit Bescheid des AMS Steyr vom 21. März 2007 wurde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 25. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe von EUR 1.651,- verpflichtet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie seit 25. September 2006 eine Lebensgemeinschaft und ab diesem Zeitpunkt auf Grund des Einkommens des Lebensgefährten keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie dem AMS Steyr im September mitgeteilt habe, dass sie eine neue Adresse habe und dass sie mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne. Dies habe sie der "Serviceline" mitgeteilt, mit ihrem Betreuer, Herrn R, sei sie nicht verbunden worden. Bei dem Rückzahlungsbetrag von EUR 1.651 sei nicht ersichtlich, ob der Leistungsanspruch vom 4. Dezember 2006 bis zum 9. Februar 2007 bereits berücksichtigt worden sei. Weiters weise sie darauf hin, dass das Einkommen ihres Lebenspartners wegen eines Kredits nicht zur Gänze berücksichtigt werden könne.
Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11. Juni 2007 über ein Telefonat mit dem Leiter der "Serviceline", Herrn St. Dieser habe im Wesentlichen angegeben, dass im Falle einer Meldung einer Übersiedlung immer nachgefragt werde, ob der Kunde alleine dort lebe oder eventuell mit einem Lebensgefährten. Wenn ja, werde die Notstandshilfe eingestellt und der Kunde an seinen Berater verwiesen. Wenn nein, bestehe kein Anlass für weitere Schritte. Eine Aussage, wonach eine Übersiedlung zum Freund stattfinde, werde im Sinne einer Lebensgemeinschaft behandelt. Der Bezug wäre diesfalls automatisch eingestellt worden. Bei der Bearbeiterin (Frau G) handle es sich um eine langjährige Mitarbeiterin, die sicher nachfrage und entsprechend handle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie sogar gefragt worden sei, ob sie alleine an ihrem neuen Wohnsitz lebe, und ihr, nachdem sie wahrheitsgemäß angegeben habe, mit Herrn S zusammen zu leben, gesagt worden sei, dies sei in Ordnung, unglaubwürdig sei. Die Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten stelle nämlich eine grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Notstandshilfe dar. Von keinem Mitarbeiter würden derart falsche Auskünfte erteilt. Schon die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei gefragt worden, ob sie dort alleine lebe, zeige, dass die Mitarbeiterin der "Serviceline" an die Möglichkeit der Anrechnung gedacht habe. Im Falle einer Bejahung (der Frage nach der Lebensgemeinschaft) hätte die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beibringen müsse. Die Behauptung, man habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass "dies in Ordnung" sei, wenn sie keine weiteren Meldungen vornehme, obwohl die Beschwerdeführerin seit 25. September 2006 in einer Lebensgemeinschaft lebe, sei daher unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu betrachten. Daher werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2006 zwar die Übersiedlung gemeldet habe, nicht jedoch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten fehle es bei der Beschwerdeführerin an der gesetzlichen Voraussetzung einer Notlage. Da sie die Lebensgemeinschaft am 25. September 2006 nicht angegeben habe, sei der Rückforderungstatbestand des § 25 AlVG erfüllt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie sogar gefragt worden sei, ob sie alleine an ihrem neuen Wohnsitz lebe, und ihr, nachdem sie wahrheitsgemäß angegeben habe, mit Herrn S zusammen zu leben, gesagt worden sei, dies sei in Ordnung, unglaubwürdig sei. Die Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten stelle nämlich eine grundlegende Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Notstandshilfe dar. Von keinem Mitarbeiter würden derart falsche Auskünfte erteilt. Schon die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei gefragt worden, ob sie dort alleine lebe, zeige, dass die Mitarbeiterin der "Serviceline" an die Möglichkeit der Anrechnung gedacht habe. Im Falle einer Bejahung (der Frage nach der Lebensgemeinschaft) hätte die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese die für die Anrechnung notwendigen Unterlagen beibringen müsse. Die Behauptung, man habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass "dies in Ordnung" sei, wenn sie keine weiteren Meldungen vornehme, obwohl die Beschwerdeführerin seit 25. September 2006 in einer Lebensgemeinschaft lebe, sei daher unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu betrachten. Daher werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2006 zwar die Übersiedlung gemeldet habe, nicht jedoch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. Unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten fehle es bei der Beschwerdeführerin an der gesetzlichen Voraussetzung einer Notlage. Da sie die Lebensgemeinschaft am 25. September 2006 nicht angegeben habe, sei der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, AlVG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 38 AlVG sind die obengenannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die obengenannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind in den Richtlinien über die Höhe der Notstandshilfe (NotstandshilfeV) auch die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind in den Richtlinien über die Höhe der Notstandshilfe (NotstandshilfeV) auch die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) zu berücksichtigen.
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0065, mwN) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0065, mwN)
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde erstmals vor, dass zwischen ihr und Herrn S gar keine "Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn" sondern vielmehr "reine Wohngemeinschaft" vorliege und dass die Behörde entsprechende Ermittlungen unterlassen habe.
Im Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft mit S nie bestritten, sondern sprach immer ausdrücklich vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. von ihrem "Lebenspartner" und "meinem Freund", sodass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren - mangels Hinweisen oder Vorbringen, dass das Gegenteil der Fall sei, vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgehen durfte. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen stellt im Übrigen eine unzulässige Neuerung dar.
Gegen die (schlüssigen) Feststellungen und Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Inhalts des Telefongesprächs der Beschwerdeführerin mit der "Serviceline" am 25. September 2006 sowie der Berechungen zum anrechenbaren Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin oder die Höhe der Rückforderung wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 29. Oktober 2008
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080170.X00Im RIS seit
02.12.2008Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009