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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 92;Rechtssatz
Der nach § 49 Abs 1 VwGG vorgesehene Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand beinhaltet sowohl die Kosten einer Erwiderung der Gegenschrift als auch die USt.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150075.X05Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008