RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0075

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36;
VwGG §49 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 92;

Rechtssatz

Der nach § 49 Abs 1 VwGG vorgesehene Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand beinhaltet sowohl die Kosten einer Erwiderung der Gegenschrift als auch die USt.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150075.X05

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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