RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0076

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §214;
BAO §215;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 11;

Rechtssatz

Im Abgabenverfahren vorgetragene Ausführungen, die für die Unbilligkeit der Einhebung sprechende Umstände darlegen (der Abgabenschuldner habe den Betrag nicht, die Zahlung würde seinen sofortigen Konkurs nach sich ziehen), sind nicht geeignet, aufzuzeigen, daß diese (allenfalls) für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe durch die im Wege der Verrechnung mit Abgabengutschriften (§ 214, § 215 BAO) erfolgte Tilgung der Abgabenschuldigkeit, deren Nachsicht begehrt wird, nicht beseitigt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150076.X04

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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