RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 63;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0102 E 11. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO liegt nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150119.X02

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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