RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0075

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
BAO §299;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 92;

Rechtssatz

Daß der Bf dadurch, daß sich die Behörde in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes (§ 299 Abs 1, § 299 Abs 2 BAO) vergriffen hat, nicht in seinen Rechten verletzt ist (Hinweis E 22.9.1987 und 87/14/0063), bedeutet nicht, daß im Beschwerdeverfahren erstmals ein dem Verfahren der Unterbehörde anhaftender Mangel aufgegriffen werden könnte, auf den die Oberbehörde in ihrem Aufhebungsbescheid in keiner Weise hingewiesen hat (Hinweis E 10.5.1988, 85/14/0034, anders jedoch E 29.11.1988, 87/14/0198).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150075.X03

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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