RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 391;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0136 E 7. November 1989 RS 3

Stammrechtssatz

IZm dem rechtlich gebundenen Teil der Entscheidung nach § 236 Abs 1 BAO (Unbilligkeit der Einhebung) ist es (für die subjektiven Rechte des Steuerpflichtigen) nicht von Bedeutung, aus welchem Grund die Voraussetzung der Unbilligkeit der Einhebung angenommen wird, weil insoweit nur entscheidend ist,

daß das Fehlen der Unbilligkeit der Ermessensentscheidung nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150100.X03

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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