RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;
BauO Wr §57 Abs2;
BauO Wr §59 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 57 Abs 2 Wr BauO kann nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden, nach denen die der Beh erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Die Kosten des Einlösungsverfahrens sind von der Beh auch im Hinblick auf § 44 EisbEG 1954 nicht zu tragen. Durch die Verpflichtung zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden. Dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus § 76 Abs 1 AVG (Hinweis E 18.11.1953, 1628/1952, VwSlg 3201 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X01

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten