RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2 idF 1983/587;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 417;

Rechtssatz

Ein Bestandobjekt stellt dann keine Einkunftsquelle dar, wenn die Vermietung und Verpachtung auf Dauer gesehen keine Einnahmenüberschüsse erwarten läßt, wobei das Ergebnis eines 5- jährigen Beobachtungszeitraumes im Bereiche der Vermietung und Verpachtung in der Regel bereits eine Beurteilung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Tätigkeit ermöglicht. (Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0011). Der Zeitraum kann aber im Einzelfall länger oder kürzer sein (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0053). Besondere Umstände, die sich nicht wiederholen, sind auszuscheiden, schematische Beurteilungen sind zu vermeiden. Einnahmen und Ausgaben sind darauf zu untersuchen, ob sie außergewöhnlich oder wiederkehrend sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140295.X02

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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