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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 417;Rechtssatz
Ein Bestandobjekt stellt dann keine Einkunftsquelle dar, wenn die Vermietung und Verpachtung auf Dauer gesehen keine Einnahmenüberschüsse erwarten läßt, wobei das Ergebnis eines 5- jährigen Beobachtungszeitraumes im Bereiche der Vermietung und Verpachtung in der Regel bereits eine Beurteilung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Tätigkeit ermöglicht. (Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0011). Der Zeitraum kann aber im Einzelfall länger oder kürzer sein (Hinweis E 16.6.1983, 82/15/0053). Besondere Umstände, die sich nicht wiederholen, sind auszuscheiden, schematische Beurteilungen sind zu vermeiden. Einnahmen und Ausgaben sind darauf zu untersuchen, ob sie außergewöhnlich oder wiederkehrend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140295.X02Im RIS seit
26.06.1990