RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §19 Abs1;

Rechtssatz

Nicht nur aus der Verwendung der Worte im Einleitungssatz des § 19 Abs 1 Wr BauO " ist ein Bauverbot auszusprechen ", sondern auch aus den Erläuternden Bemerkungen und der dort gewählten Formulierung " in denen die Auferlegung eines Bauverbotes aus öffentlichen Rücksichten geboten ist " geht hervor, daß der Gesetzgeber den bescheidmäßigen Ausspruch eines Bauverbotes vorgesehen hat. Aus der Formulierung " Auferlegung eines Bauverbotes " sowie " ...... der Gemeinderat das Anbauen an noch nicht eröffneten Straßen verbieten kann " ist zu ersehen, daß an einen bescheidmäßigen Ausspruch gedacht war und nicht an ein ex lege bestehendes Bauverbot.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050003.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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