RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0004

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §52;
AVG §76;
AVG §77 Abs1;

Rechtssatz

Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen vorzunehmen. Daraus ist in der Zusammenschau mit § 39 Abs 2 AVG abzuleiten, daß nicht erforderliche Sachverständige nicht beizuziehen sind. Für nicht erforderliche Amtssachverständige sind keine Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X03

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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