RS Vwgh 1990/6/26 89/05/0235

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Besonderheit hins der Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge, welche wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung eingebracht werden, ergibt sich, daß die für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zuständige Beh und jene, welche darüber zu entscheiden hat, nicht identisch sind (GdR - LReg).

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050235.X02

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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