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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 417;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0137 E 12. September 1989 VwSlg 6428 F/1989 RS 3Stammrechtssatz
Jedenfalls muß die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, in absehbarer Zeit feststehen. Als absehbar wird sich regelmäßig ein Zeitraum von der Dauer eines Beobachtungszeitraumes erweisen. Nicht mehr absehbar erscheint eine Zeitspanne von 13 und mehr Jahren.
Schlagworte
LiebhabereiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140295.X01Im RIS seit
26.06.1990