RS Vwgh 1990/6/26 89/14/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2 idF 1983/587;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 417;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0137 E 12. September 1989 VwSlg 6428 F/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Jedenfalls muß die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, in absehbarer Zeit feststehen. Als absehbar wird sich regelmäßig ein Zeitraum von der Dauer eines Beobachtungszeitraumes erweisen. Nicht mehr absehbar erscheint eine Zeitspanne von 13 und mehr Jahren.

Schlagworte

Liebhaberei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140295.X01

Im RIS seit

26.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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